Innovative Holzbearbeitungsmaschinen weltweit
Ziemer GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Maschinen & Service Ziemer GmbH, D-06679 Lützen OT Zorbau

September 2011

  • Allgemeines, Geltungsbereich
    • Unseren Angeboten, Lieferungen und damit verbunden sonstigen Leistungen, liegen vorbehaltlich anderweitiger Abrede, ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder in unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.
    • Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  • Angebotsunterlagen etc., Hinweispflichten des Kunden, Umfang der Lieferung, Änderungsvorbehalt
    • An Zeichnungen, Plänen, Katalogen, Mustern, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen sowie eventueller Software behalten wir uns alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor. Vertrauliche Informationen, insbesondere Angebote und Auftragsbestätigungen für Maschinen und Anlagen sowie Zeichnungen, dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
    • Der Kunde hat uns vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern der bestellte Liefergegenstand
      • entgegen dem gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein soll,
      • unter Bedingungen, die eine erhöhte Beanspruchung erfordern oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiko darstellen.
    • Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots unsererseits und dessen fristgerechter Annahme das Angebot. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
    • Konstruktions- und Materialänderungen behalten wir uns vor, soweit der gewöhnliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Liefergegenstandes nicht wesentlich und nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zuzumuten ist.
  • Preis und Zahlung
    • Die angegebenen Preise gelten ab Zorbau ausschließlich Fracht, Verpackung und Versicherung zuzüglich Umatzteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
    • Unsere Rechnungen sind ausgestellt und zahlbar in Euro, soweit im Vertrag nichts anderes festgelegt ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sie 30 Tage nach Rechnungsdatum in voller Höhe zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag regressfrei verfügen können (Zahlungseingang).
    • Eine Aufrechnung oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Kunden statthaft.
  • Lieferzeit, Bonitätszweifel, Annahmeverzug
    • Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen und die vollständige Klärung der vom Kunden zu beantwortenden technischen Fragen sowie der durch ihn anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung. In die Lieferfrist nicht eingerechnet wird der Zeitraum, in dem sich der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung im Rückstand befindet, d. h. die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Rückstand bestand.
    • Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden sobald als möglich mit.
    • Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Käufer als auch wir vom Vertrag zurücktreten.
    • Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist die gemäß Ziff. V Abs. 4 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind. Falls wir mit der Lieferung in Verzug geraten, haften wir nur in den vertraglich vereinbarten Grenzen.
    • Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung können wir dem Kunden eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    • Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung
      • in Höhe von 20 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt, oder
      • in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Wünschen des Kunden handelt und unsererseits die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind.
      Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenen Regeln für die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag unsererseits bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem sind wir berechtigt, bei Abnahmeverzug des Kunden die anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen.
  • Lieferung, Versand und Gefahrübergang
    • Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
    • Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen, jedoch ohne Gewähr für billigste Beförderung und – solange nichts anderes vereinbart ist – ab unserem Werk Zorbau.
    • Teillieferungen und –leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
    • Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem eine Lieferung unser Werk oder Lager verlässt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sind wir in diesem Fall verpflichtet, die vom Kunden gewünschten Versicherungen vorzunehmen. Soweit der Transport durch unsere Mitarbeiter durchgeführt wird, tragen wir die Gefahr hinsichtlich der Umstände, die auf einem Verschulden unserer Mitarbeiter beruhen; das Zufallsrisiko trägt jedoch in jedem Fall der Kunde. Gehört die Aufstellung oder Montage zur vertraglich geschuldeten Leistung und hat eine Abnahme der Leistung zu erfolgen, geht die Gefahr mit Ablauf des Tages über, an dem die Abnahmeprüfung durchgeführt wurde oder – wenn sie durch Verschulden des Kunden nicht durchgeführt wurde – hätte durchgeführt werden sollen, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem der Käufer den Liefergegenstand für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat. Ungeachtet dessen ist der Kunde in diesen Fällen zur Vergütung der ausgeführten Leistungen verpflichtet, wenn die Liefergegenstände am Aufstellungsort vor der Abnahme durch von uns nicht zu vertretende unabwendbare Umstände beschädigt oder zerstört werden.
  • Vorbereitung von Montagen etc.
    • Soweit wir mit dem Kunden den Zeitpunkt einer Anlieferung, Montage- oder Aufstellungsleistung abgestimmt haben, ist der Kunde verpflichtet, am Arbeitsort alle Vorkehrungen zu treffen, um die vorgesehenen Arbeiten durchführen zu können. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, am Arbeitsort Elektroanschlüsse, Pressluftanschlüsse und ausreichende Beleuchtung zur Verfügung zu stellen. Ferner sind trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals bereitzustellen.
    • Hat es der Kunde zu vertreten, dass wir die vorgesehenen Arbeiten nicht, nicht vollständig oder nicht in angemessener Zeit erledigen können, ist uns der Kunde zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet, insbesondere zum Ersatz der Mehrkosten, die durch Mehrfahrten und durch nutzlos verstrichene bzw. zusätzlich erforderlicher Arbeitszeit unserer Mitarbeiter entstehen. Bei der Ermittlung des Schadens können die Mehrkosten für die Mehrarbeit unserer Mitarbeiter und die Mehrkosten für Mehrfahrten nach unseren jeweils gültigen Montagekostenrichtlinien angesetzt werden. Den Vertragsparteien bleibt es jedoch unbenommen, einen höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.
  • Abnahmeprüfung, Abnahme
    • Die Parteien können insbesondere bei Durchführung von Aufstellungs-/Montagearbeiten vereinbaren, dass die Vertragsmäßigkeit des Liefergegenstandes durch eine gemeinsame Abnahmeprüfung festgestellt wird.
    • Falls kein Abnahmetermin vereinbart ist, teilen wir dem Kunden den Termin der Abnahmeprüfung mit.
    • Die Kosten der Abnahmeprüfung (einschließlich Kosten von Probewerkstoffen sowie Betriebsmitteln) trägt der Kunde. Die Kosten unseres Personals werden hingegen von uns getragen.
    • Über die Abnahmeprüfung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Etwaige Mängel des Liefergegenstandes sind zu protokollieren.
    • Der Liefergegenstand ist abgenommen, wenn
      • der Liefergegenstand keine oder nur geringfügige Mängel aufweist oder
      • die Abnahmeprüfung durch Verschulden des Kunden nicht durchgeführt werden konnte, oder
      • der Kunde den Liefergegenstand für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat.
    • Stellt sich bei der Abnahmeprüfung eine Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes heraus, sind wir zur unverzüglichen Beseitigung der Vertragswidrigkeit berechtigt und verpflichtet, im übrigen finden die Regelungen in Ziff. IX Anwendung.
  • Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen
    • Wir behalten uns bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen, wie z. B. Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und wir über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen können. Soweit mit dem Kunden Zahlung aufgrund eines Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart wurde, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns ausgestellten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
    • Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten, eine Verletzung dieser Pflicht verschafft uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
    • Der Kunde darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
    • Bei Zahlungsverzug oder wenn der Kunde sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt, sind wir zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
    • Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung, Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Falle einer Insolvenz des Geschäftspartners des Kunden den dann vorhandenen „kausalen Saldo“) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, an uns abgetretene Forderungen für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
    • Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Kunden an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.
  • IX. Gewährleistung, Mängelansprüche
    • Unsere Gewährleistung richtet sich nach den nachfolgenden Regelungen. Die Absätze 3, 5 und 7 der nachfolgenden Regelungen sind jedoch nicht anzuwenden, wenn unser Kunde (oder dessen Abnehmer oder ein weiterer Abnehmer) den neu hergestellten Liefergegenstand unverändert an einen Verbraucher verkauft, d. h. an eine natürliche Person, bei der dieser Kaufvertrag nicht ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. In diesen Fällen gelten anstelle der genannten Absätze die gesetzlichen Regelungen.
    • Ist der Kauf für beide Teile Handelsgeschäft, so hat der Kunde Mängel jeglicher Art, soweit dies einem ordentlichen Gechäftsgang entspricht, unverzüglich schriftlich zu rügen – versteckte Mängel jedoch erst ab Entdeckung – ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
    • Soweit die gelieferte Ware einen nicht unerheblichen Mangel aufweist, kann der Kunde als Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
    • Keine Sachmängelansprüche entstehen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von uns nicht beauftragte Dritte, bei natürlicher Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, unzureichenden Wartungsmaßnehmen, ungeeigneten Betriebsmitteln und Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen, elektrischen oder elektronischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Dem Kunden ist bekannt, dass die volle Einsatzfähigkeit individuell konstruierter Anlagen erst nach Ablauf einer angemessenen Einlaufzeit erreicht wird.
    • Vorbehaltlich Satz 2 endet die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche, sobald der Liefergegenstand 2500 Betriebsstunden erreicht hat, spätestens jedoch nach einem Jahr. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung. Hat eine Abnahme zu erfolgen, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Tages, an dem die Abnahmeprüfung durchgeführt wurde oder – wenn sie durch Verschulden des Kunden nicht durchgeführt wurde – hätte durchgeführt werden sollen, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem der Kunde den Liefergegenstand für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat.
    • Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes haften wir nur in den in Ziff. X genannten Grenzen.
    • Soweit es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein Fremderzeugnis handelt, sind wir berechtigt, unsere Sachmängelansprüche gegen unsere Vorlieferanten dem Kunden abzutreten und ihn auf deren (gerichtliche) Inanspruchnahme zu verweisen. Aus den Abs. 3 und 6 können wir erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten trotz rechtzeitiger (gerichtlicher) Inanspruchnahme nicht durchsetzbar sind bzw. die Inanspruchnahme im Einzelfall unzumutbar ist.
  • X. Haftungsbeschränkung
    • Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; für Vermögensschäden (insbesondere für entgangenen Gewinn) wird jedoch bei mit einfacher Fahrlässigkeit zu vertretenden Sachmängeln nicht gehaftet. In sonstigen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
    • Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    • Die Verjährung der Haftungsansprüche des Kunden gegenüber uns richtet sich nach Ziff. IX Abs. 5, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht.
  • XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
    • Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort D– 06679 Lützen OT Zorbau (Bundesrepublik Deutschland).
    • Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    • Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art – auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten – Zorbau (Bundesrepublik Deutschland). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.



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